Urteil Kündigung von Wohnraum aufgrund Eigenbedarfs
Schlagworte
Kündigung von Wohnraum aufgrund Eigenbedarfs
Leitsätze
Der Vermieter genügt der Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB), wenn er im Kündigungsschreiben die Personen angibt, für die die Wohnung benötigt wird, und einen konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darlegt, auf den er das Interesse dieser Personen an der Erlangung der Wohnung stützt (Kündigungsgrund). Ein nach § 564 b Abs. 3 BGB zu berücksichtigender Kündigungsgrund braucht im Kündigungsschreiben nur so ausführlich bezeichnet zu sein, daß er identifiziert und von anderen Gründen (Sachverhalten, Lebensvorgängen) unterschieden werden kann (Bestätigung der Nr. 2 des Rechtsentscheids vom 14.7.1981 - Allg. Reg. 32/81 = BayObLGZ 1981, 232).
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