Urteil Kündigung von Wohnraum


Schlagworte

Kündigung von Wohnraum; Berufung einer Gemeinde auf berechtigtes Interesse; Bereitstellung von Räumen für Feuerwehr

Leitsätze

1. Eine Gemeinde, die ein Mietverhältnis über Wohnraum kündigt, kann sich zur Begründung ihres berechtigten Interesses im Sinne des § 564 b Abs. 1 und 2 BGB darauf berufen, daß sie den Wohnraum zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben benötigt.

2. Zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses begründen können, zählt in Bayern auch die Bereitstellung von Räumen für den theoretischen Unterricht der Feuerwehr sowie für kulturelle und soziale Zwecke (hier: Turnraum, Versammlungs- und Übungsraum für einen örtlichen Gesangverein und Raum für eine Weberschule).

3. Im übrigen wird die Entscheidung der vorgelegten Frage als unzulässig abgelehnt.

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