Urteil Kündigung von Erholungsgrundstücken
Schlagworte
Kündigung von Erholungsgrundstücken; untergeordnete Baulichkeit; Datschengrundstücke
Leitsatz
1. Ab 1. Januar 2003 ist ein Erholungsgrundstück auch kündbar, wenn lediglich eine transportable Gartenlaube errichtet wurde.
2. Der in einem standardisierten DDR-Vertragsmuster wiedergegebene Wortlaut des § 314 Abs. 2 ZPO - Verpächterkündigung nur bei gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen - stellt keine Individualvereinbarung i. S. d. § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG dar.
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