Urteil Kündigung von Erholungsgrundstücken


Schlagworte

Kündigung von Erholungsgrundstücken; untergeordnete Baulichkeit; Datschengrundstücke

Leitsatz

1. Ab 1. Januar 2003 ist ein Erholungsgrundstück auch kündbar, wenn lediglich eine transportable Gartenlaube errichtet wurde.

2. Der in einem standardisierten DDR-Vertragsmuster wiedergegebene Wortlaut des § 314 Abs. 2 ZPO - Verpächterkündigung nur bei gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen - stellt keine Individualvereinbarung i. S. d. § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG dar.

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