Urteil Kündigung und Vertragsfortsetzung zwischen Vermieter-GbR und Mieter-GbR


Schlagworte

Kündigung und Vertragsfortsetzung zwischen Vermieter-GbR und Mieter-GbR

Leitsätze

1. Die Gesellschafter der Vermieter-GbR sind nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft befugt, den der Gesellschaft zustehenden Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen.

2. Die Gesellschafter der Vermieter-GbR können auch im Fall der gewillkürten Prozeßstandschaft nur Zahlung an die GbR verlangen.

3. Die vertragliche Auswechslung eines Mieters in einem befristeten Mietvertrag bedarf neben der Zustimmung aller Vertragsparteien der Schriftform des § 566 a. F. BGB.

4. Sind an dem Mietvertrag mehrere Personen beteiligt, kann das Mietverhältnis nur einheitlich gegenüber allen Mietern gekündigt werden. Dies gilt umgekehrt auch für die Aufhebung einer wirksamen Kündigung bzw. die Vereinbarung der Fortsetzung des Mietverhältnisses durch Aufhebung des Verlängerungswiderspruchs.

5. Zu den Anforderungen an die Annahme eines konkludenten Mietverhältnisses durch Gebrauchsfortsetzung trotz eines wirksamen Ausschlusses des § 568 a. F. BGB.

(Leitsatz zu 2. von der Redaktion, im übrigen vom Einsender)

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