Urteil Kündigung nur nach Abmahnung
Schlagworte
Kündigung nur nach Abmahnung; kein Verschulden des Mieters für Tätlichkeit der Tochter gegenüber Hauswart; Beleidigungen
Leitsätze
1. Ein angeblicher tätlicher Angriff der Tochter der Mieterin gegenüber der Hauswartsfrau gibt kein Recht zur fristlosen Kündigung, weil dies der Mietpartei nicht zurechenbar ist.
2. Das Benutzen von Vulgärsprache stellt auch nach einer Abmahnung keinen schuldhaften Pflichtverstoß des Mieters dar, wenn auch der Hauswart sich gleichlautend ausdrückt.
(Leitsätze der Einsenderin)
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