Urteil Kündigung nur durch beide Ehegatten als Mieter


Schlagworte

Kündigung nur durch beide Ehegatten als Mieter; Ausgleichszahlung für fällige Schönheitsreparaturen bei Umbauarbeiten

Leitsätze

1. Bei Abschluss des Mietvertrages mit einem Ehepaar ist die Kündigung durch nur einen Ehegatten unwirksam.

2. Dass die Erklärung auch in Vertretung für den Mitmieter gelten sollte und der Vermieter das so auch verstehen konnte, ist vom Kündigenden unter Beweisantritt substantiiert vorzutragen.

3. Bei umfangreichen Bauarbeiten nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter statt der fälligen Schönheitsreparaturen einen Ausgleich in Geld verlangen.

4. Der Mieter, der eine Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen geleugnet hatte, kann sich nicht darauf berufen, dass er in kostensparender Eigenarbeit hätte renovieren können. Der Ausgleichsanspruch kann dann in Höhe des Kostenangebotes einer Fachfirma geltend gemacht werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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