Urteil Kündigung nach Tod des Mieters


Schlagworte

Kündigung nach Tod des Mieters; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, Fristbeginn; Mieterschutz; berechtigtes Interesse des Vermieters; Gebrauchsüberlassung an Dritte; Wohngemeinschaft; Lebensgemeinschaft, nichteheliche; berechtigtes Interesse des Mieters

Leitsätze

1. Die gesetzliche Frist zur Kündigung des Mietverhältnisses beginnt im Falle des § 569 Abs. 1 BGB für den Vermieter erst zu laufen, wenn er vom Tod des Mieters und dessen Erben Kenntnis erlangt hat.

2. Hat der Erbe des Mieters dargelegt, daß er nach seinem Eintritt in das Mietverhältnis sich entschlossen habe, mit dem bisherigen Untermieter des Erblassers in einer Lebensgemeinschaft auf Dauer die Wohnung zu bewohnen, so gibt das Verhalten des Mieters dem Vermieter kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, sofern nicht die Voraussetzungen des § 549 Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen.

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