Urteil Kündigung/Hauswartdienstwohnung
Schlagworte
Kündigung/Hauswartdienstwohnung; Kündigung; Hauswartdienstwohnung; Kündigungsgründe - Angabe im Kündigungsschreiben
Leitsatz
1. Im Kündigungsschreiben, mit dem das Mietverhältnis über eine Hauswartdienstwohnung gekündigt werden soll, sind die Gründe für die Kündigung zu deren Wirksamkeit mitzuteilen.
2. Eine ohne Angabe von Gründen ausgesprochene Kündigung kann nicht als solche i.S.d. § 565 c BGB verstanden werden, sondern als fristgemäße Kündigung mit den Fristen des § 565 BGB.
3. Eine mietvertragliche Abrede, nach der die Parteien für den Fall der Kündigung die Angabe der Kündigungsgründe entgegen § 564 a BGB als zwingend vereinbart haben, ist wirksam.
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