Urteil Kündigung des Vorstands einer Genossenschaft durch den Aufsichtsrat wegen vom Vorstand beabsichtigten Antrags auf Insolvenz


Schlagworte

Kündigung des Vorstands einer Genossenschaft durch den Aufsichtsrat wegen vom Vorstand beabsichtigten Antrags auf Insolvenz; Insolvenzantrag trotz Sanierungsbemühungen; Beweislast

Leitsätze

a) Erklärt der Vorstand einer Genossenschaft, er werde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung stellen, und kündigt die Genossenschaft daraufhin dessen Anstellungsvertrag, muß sie im Prozeß über die Wirksamkeit der Kündigung darlegen und beweisen, daß sie tatsächlich nicht überschuldet war.

b) Laufende und erfolgversprechende Sanierungsbemühungen ändern nichts daran, daß der Vorstand einer insolventen Genossenschaft spätestens drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muß.

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