Urteil Kündigung bei Mietermehrheit, Schriftform
Schlagworte
Kündigung bei Mietermehrheit, Schriftform; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung, Schriftform; Räumungsklage als Kündigung; Mietermehrheit, Kündigung; Formularklausel über Entgegennahme von Willenserklärungen; Kündigungserklärung zu gerichtlichem Protokoll
Leitsätze
1. Die an einen von mehreren Mitmietern gerichtete Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn sich die Mieter formularmäßig gegenseitig zur Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigt haben.
2. Die Erhebung der Räumungsklage stellt nur dann eine Kündigung des Mietverhältnisses über Wohnraum dar, wenn für den bekl. Mieter eindeutig erkennbar ist, daß neben der Klage als Prozeßhandlung die Kündigung des Mietverhältnisses materiellrechtlich erklärt werden soll.
3. Die zur Sitzungsniederschrift des Gerichts erklärte Kündigung ersetzt nicht die gem. § 564 a Abs. 1 BGB erforderliche Schriftform.
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