Urteil Kündigung


Schlagworte

Kündigung; Betriebsbedarf; Hauswartdienstwohnung

Leitsätze

1. In dem Kündigungsschreiben, mit dem die Hauswartdienstwohnung gekündigt wird, braucht der Name des neuen Hauswarts noch nicht angegeben zu werden.

2. Die Wirksamkeit einer derartigen Kündigung kann auch nicht von einer besonderen Dringlichkeit abhängig gemacht werden.

3. Der Nutzungswunsch des Vermieters, der eine Wohnung als Hauswartwohnung nutzen will, ist auch grundsätzlich zu respektieren.

4. Der Hauswart kann sich aber gegenüber dem Räumungsanspruch auf eine besondere Härte berufen.

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