Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Zahlungsverzug; Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht; Rechtsanwaltsvollmacht; Vorlage der Vollmachtsurkunde
Leitsätze
1. Wenn in einem vorausgegangenen anwaltlichen Abmahnschreiben eine Vollmachtsurkunde des Vermieters beigefügt war, die auch die Befugnis zum Ausspruch von Kündigungen enthält, ist bei der folgenden Kündigung durch den Rechtsanwalt nicht nochmals die Vorlage einer Vollmacht erforderlich, wenn auf die zuvor vorgelegte Vollmachtsurkunde Bezug genommen wird.
2. Wenn die Mieter über einen längeren Zeitraum die Miete unpünktlich gezahlt haben, ist eine außerordentliche Kündigung gem. § 554 a BB grundsätzlich bereits dann berechtigt, wenn das vertragswidrige Verhalten nicht sofort abgestellt wird und - wie hier - die Mieten zweimal verspätet gezahlt werden.
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