Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Zahlungsverzug; Mietzahlung; stillschweigende Tilgungsbestimmung; Anrechnung von Teilleistungen
Leitsätze
1. Eine ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung des Mieters erbrachte Zahlung ist im Zweifel durch stillschweigende Tilgungsbestimmung als für die im laufenden Monat bestehende Mietzinsschuld bestimmt anzusehen.
2. Für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges kommt es auf den Umfang und nicht auf die Dauer des Verzuges an.
3. Bei der Anrechnung nach § 366 BGB ist die laufende Mietzinsschuld gegenüber weiter rückständiger Mietschulden regelmäßig vorrangig, da sie regelmäßig die lästigere Schuld ist.
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