Urteil Kündigung


Schlagworte

Kündigung; Erbe; Bestandsmietverhältnis in den neuen Bundesländern; Wohnberechtigungsschein; ordentliche Kündigung; Familienangehöriger; gemeinsamer Hausstand; Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

Leitsätze

1. Der Vermieter einer im Ostteil Berlins gelegenen, im Kommunal-Besitz befindlichen Wohnung kann das Mietverhältnis gegenüber dem Erben eines nach dem Beitritt am 3. Oktober 1990 verstorbenen Mieters gemäß § 564 b Abs. 1 BGB kündigen, wenn der Erbe nicht im Besitz einer Wohnberechtigungsbescheinigung nach Maßgabe des Gesetzes über die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen vom 22. Juli 1990 ist.

2. Dies gilt nicht, wenn der Erbe zugleich Familienangehöriger ist, mit dem der Erblasser einen gemeinsamen Hausstand geführt hat.

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