Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; gewerblicher Zwischenmieter; Gesundheitsgefährdung
Leitsatz
Dem gewerblichen Zwischenmieter, der im Rahmen eines Steuersparmodells eine Wohnung ausschließlich zum Zwecke der Weitervermietung angemietet hat, steht das besondere Kündigungsrecht aus § 544 BGB nicht zu, wenn in der Wohnung Feuchtigkeitsschäden auftreten. Denn ihm kann aus diesen Schäden allenfalls ein Vermögens-, jedoch kein Gesundheitsschaden erwachsen. Vermögensschäden liegen aber außerhalb des Schutzbereichs der Norm.
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