Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Schönheitsreparaturen; Nichtdurchführung
Leitsatz
Weder fristlose noch fristgerechte Kündigung eines Mietverhältnisses sind berechtigt, wenn der Mieter die ihm turnusmäßig obliegenden Schönheitsreparaturen in der Wohnung nicht ausführt, die Wohnung jedoch in ordentlichem Zustand ist und Substanzschäden ausgeschlossen sind.
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