Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; unpünktliche Mietzahlung
Leitsatz
Bei Wohnungen mit geringem Komfort und äußerst geringem Mietzins kann der Vermieter bei häufig unpünktlicher Mietzahlung nicht fristlos kündigen, sondern muß Mietzinsrückstände zunächst im Wege des Mahnverfahrens oder im Klagewege geltend machen.
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