Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; DDR-Zwischenpachtvertrag; Kleingartengundstück; Außenbereich; Baulücke; Auskunftsanspruch; VKSK
Leitsätze
1. Die Kündigung eines DDR-Zwischenpachtvertrages über ein in einer Kleingartenanlage i. S. d. BKleingG belegenes Grundstück ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG möglich, wenn das Grundstück mit einem Wohnhaus bebaut werden soll und diese Bebauung nach § 34 oder § 35 BauGB genehmigungsfähig ist.
2. Kleingartenanlagen i. S. d. BKleingG gelten dann nicht als Außenbereich i. S. d. BauGB, wenn aufgrund der umliegenden Wohn- bzw. Gewerbebauung das Grundstück als Baulücke erscheint.
3. Ist das Vertragsverhältnis der Eigentümer zu dem Zwischenpächter wirksam gekündigt worden, hat der Eigentümer Anspruch auf Nennung von Namen und Anschriften der unmittelbaren Nutzer und Einsichtnahme in die Nutzungsverträge.
4. Der VKSK befindet sich seit 31.12.1990 in Liquidation und hat die rechtsgeschäftliche Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus DDR-General- und Hauptnutzungsverträgen auf Ortsvereine übertragen.
5. Der Eigentümer und der neu gegründete Ortsverein sind in den vom früheren VKSK abgeschlossenen DDR-Zwischenpachtvertrag eingetreten durch wiederholte Annahme von Pachtzahlungen des Ortsvereins an die Eigentümer. (Leitsätze des Einsenders)
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