Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Hauswartdienstwohnung
Leitsätze
1. Das für das Sonderkündigungsrecht nach § 565 c Abs. 1 BGB er-forderliche Merkmal (funktionsgebundene Werkmietwohnung) liegt vor, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung des Wohnraums, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Stätte der Dienstleistung steht, erfordert hat.
2. Kündigt der Vermieter eine Hauswartwohnung, muß er den neuen Hauswart noch nicht konkret benennen.
3. Der Vermieter handelt nicht rechtsmißbräuchlich, wenn er nicht auf eine freie Kleinwohnung zurückgreifen will, weil er als Hauswart ein Ehepaar beschäftigen möchte.
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