Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Betriebsbedarf; Hauswartdienstwohnung; Alternativwohnung
Leitsätze
1. Bei einer Kündigung wegen Betriebsbedarfs für eine Hauswartdienstwohnung muß der neue Hauswart nicht angegeben werden.
2. Eine solche Kündigung kann jedoch unwirksam werden, wenn eine Alternativwohnung, die auch im 4. Obergeschoß liegen kann, später frei wird.
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