Urteil Kündigung


Schlagworte

Kündigung; Zahlungsverzug; Schonfrist; Rechtzeitigkeitsklausel; Räumungsfristverlängerung

Leitsätze

1. Die Klausel, daß es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Mietzinses ankommt (sog. Rechtzeitigkeitsklausel), gilt nicht für die vom Mieter zur Abwendung der Kündigungsfolgen während der Schonfrist des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB geleisteten Zahlungen.

2. Die Frist für den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist, der spätestens zwei Wochen vor deren Ablauf zu stellen ist, verlängert sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

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