Urteil Krypta
Schlagworte
Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung; Gesamtvorhaben; städtebauliche Relevanz; Ausnahme; Anlage für kirchliche Zwecke; Gebietsverträglichkeit; allgemeine Zweckbestimmung; Störempfindlichkeit; Befreiung; Grundzüge der Planung; planerisches Grundkonzept; nachhaltige Störung durch bisherige tatsächliche Entwicklung; Befreiungsgrund; Gründe des Wohls der Allgemeinheit; Belange privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgesellschaften; Erfordern; Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen; Würdigung nachbarlicher Interessen
Leitsätze
Die in § 9 Abs. 3 BauNVO bezeichneten, ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungsarten sind nur dann ohne Weiteres gebietsverträglich, wenn sie nicht störempfindlich sind und deshalb mit dem Hauptzweck des Industriegebiets nicht in Konflikt geraten können.
Die in den Glaubensvorstellungen wurzelnden Belange privatrechtlich organisierter Kirchen und Religionsgesellschaften können Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sein, die eine Befreiung erfordern.
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