Urteil Kreispachtverhältnis
Schlagworte
Kreispachtverhältnis; Übernahme einer wertmäßigen Verbindlichkeit gegenüber dem Rat des Kreises
Leitsätze
a) Ist in einem Kreispachtverhältnis die Pflicht zur Werterhaltung von Gebäuden vertraglich durch Übernahme einer wertmäßigen Verbindlichkeit gegenüber dem Rat des Kreises abgelöst worden, kann der Eigentümer Schadensersatz allenfalls nach Maßgabe der bei Rückgabe noch bestehenden Verbindlichkeit fordern.
b) Für die gegenüber dem Rat des Kreises übernommene wertmäßige Verbindlichkeit hat die LPG einzustehen, die das Grundstück nach Auflösung einer zwischenzeitlich gebildeten kooperativen Einrichtung übernommen hat.
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