Urteil Kreditzinsen für Sparkassendarlehen
Schlagworte
Kreditzinsen für Sparkassendarlehen
Leitsätze
1. Ein vereinbarter Zahlungsvorbehalt, daß das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof die Schuldnerschaft betreffend Hypothekenzinsen für die Zeit vor Aufhebung der staatlichen Verwaltung ausspreche, betrifft nicht die Frage der Rechtsnachfolge der Berliner Sparkasse nach der (volkseigenen) Sparkasse der Stadt Berlin.
2. Die Sparkasse der Stadt Berlin durfte Ansprüche aus den von ihr begebenen Grundpfandrechten geltend machen. Es bestehen keine Bedenken, daß dieses Recht auf die Berliner Sparkasse übergegangen ist.
3. Die Kreditforderungen sind der Berliner Sparkasse materiell zuzuordnen.
4. Die Übernahme eines Grundpfandrechts nach § 16 Abs. 2 VermG hat den Charakter einer Vertragsübernahme; der Berechtigte tritt damit in alle Rechtsbeziehungen ein.
5. Die Vertragsübernahme wirkt rückwirkend nicht nur für die Hauptforderung, sondern auch für rückständige Zinsen, sofern sie nach dem 1. Juli 1990 entstanden sind.
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