Urteil Kostenverteilungsschlüssel
Schlagworte
Kostenverteilungsschlüssel; Verteilungsschlüssel; Änderung; Teilungserklärung
Leitsätze
Hat der teilende Eigentümer es in Kenntnis des Umstands, daß sein Sondereigentum an bestimmten Wohnungen noch nicht voll nutzbar war, unterlassen, eine teilweise Kostenbefreiung für diese Wohnungen in der Teilungserklärung aufzunehmen oder sich einen Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei verzögertem Ausbau der Wohnungen nicht vorbehalten, so kann er, wenn er die Wohnungen später nicht ausbaut, nicht unter Berufung auf § 242 BGB eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangen.
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