Urteil Kostenübernahme für die Instandhaltung und Instandsetzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums auch bei anfänglichen Mängeln
Schlagworte
Kostenübernahme für die Instandhaltung und Instandsetzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums auch bei anfänglichen Mängeln
Leitsatz
Eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, wonach einzelne Wohnungseigentümer die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung von bestimmten Teilen des Gemeinschaftseigentums im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums (hier: Fenster) zu tragen haben, umfasst im Zweifel die Kosten für die Beseitigung anfänglicher Mängel.
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