Urteil Kostentragungspflicht für Mieter trotz unverzüglicher Rücknahme der Räumungsklage
Schlagworte
Kostentragungspflicht für Mieter trotz unverzüglicher Rücknahme der Räumungsklage; anderer Grund für Kostentragung
Leitsatz
Wenn der Mieter mit Zahlung und Räumung in Verzug war, hat er auch dann die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn die Klage nicht unverzüglich zurückgenommen wurde.
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