Urteil Kostentragungspflicht des WEG-Verwalters nur bei grobem Verschulden
Schlagworte
Kostentragungspflicht des WEG-Verwalters nur bei grobem Verschulden
Leitsatz
Dem WEG-Verwalter können Prozesskosten nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichtes durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft; dabei muss es sich auch subjektiv um eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung handeln.
(Leitsatz der Redaktion)
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