Urteil Kostentragung für Änderung der Gashochdruckleitung
Schlagworte
Kostentragung für Änderung der Gashochdruckleitung; Versorgungsleitung und Straßenbaulast
Leitsatz
Die Pflicht des Straßenbaulastträgers, nach § 11 Abs. 2, 3 RaV die Kosten für die Änderung oder Sicherung einer längsverlegten Versorgungsleitung zur Hälfte zu tragen, erfaßt nur Leitungen, die typischerweise in einer Straße verlaufen müssen, um Anliegergrundstücke zu versorgen.
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