Urteil Kostenfestsetzung an der Schnittstelle der WEG-Reform
Schlagworte
Kostenfestsetzung an der Schnittstelle der WEG-Reform
Leitsatz
Die Vorschrift des § 50 WEG a.F. ist analog § 48 Abs. 5 WEG auch dann anzuwenden, wenn die Kostenfestsetzung zwar nach dem 30. November 2020 beantragt wurde, der Kostentitel aber aus einem vor dem 1. Dezember 2020 anhängig gewordenen Beschlussklageverfahren herrührt und deshalb gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist.
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