Urteil Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren
Schlagworte
Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren; Umdeutung der einseitigen Erledigungserklärung in Antragsrücknahme mit Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
Leitsatz
Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten. Dies gilt auch dann, wenn das Beweissicherungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, NZBau 2005, 42, und vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, juris).
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