Urteil Kostenentscheidung


Schlagworte

Kostenentscheidung; außergerichtliche Kosten; Beigeladener; Berichtigung; Tatbestandsberichtigung; Änderung des Kostenausspruchs; nichtiger Be-schluß; Unwirksamkeit; grober Fehler

Leitsätze

1. Eine Beschwerde, die die Änderung der Kostenentscheidung eines Urteils durch einen auf § 119 VwGO gestützten Beschluß angreift, ist nicht gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, wenn sie nicht die sachliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung rügt, sondern den Verfahrensfehler, daß der Beschluß von Rechts wegen nicht hätte ergehen dürfen (Bestätigung des Beschlusses vom 2. Juni 1999 - BVerwG 4 B 30.99 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 10).

2. Ein auf § 119 Abs. 1 VwGO gestützter Beschluß, der neben der Berichtigung des Tatbestandes auch den Urteilsausspruch inhaltlich ändert, ist insoweit nichtig.

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