Urteil Kosten für Mahnschreiben
Schlagworte
Kosten für Mahnschreiben; Nutzen- und Lastenwechsel als Abtretung; Kündigung durch Erwerber erst ab Eintragung im Grundbuch
Leitsätze
1. Die Kosten für Mahnschreiben können nicht pauschal mit 5 DM pro Schreiben angesetzt werden.
2. In der Regelung über den Nutzen- und Lastenwechsel im Kaufvertrag über das vermietete Grundstück liegt zugleich die Abtretung der ab Nutzenübergang entstehenden Mietzinsanforderungen.
3. Der Mieter hat gegen den in den Mietvertrag als Vermieter eintretenden Erwerber einen Anspruch auf Besitzeinräumung an der vermieteten Wohnung, solange dieses noch nicht wirksam gekündigt ist. Die von dem Erwerber vor seiner Eintragung in das Grundbuch ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses wird auch nicht durch seine Eintragung in das Grundbuch geheilt.
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