Urteil Kosten für "Doorman" bzw. Concierge


Schlagworte

Kosten für "Doorman" bzw. Concierge; Ausschlußfrist für Betriebskosten im Übergang zum Mietrechtsreformgesetz; Hausmeisterkosten; Gartenpflege; Winterdienst; Hausreinigung

Leitsätze

1. Sofern der Vermieter dem Mieter über die Betriebskosten bis zum 31. August 2001 nur eine unwirksame Betriebskostenabrechnung erteilt hat, gilt für eine danach nachgeholte neue Abrechnung § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB (n. F.), so daß Nachforderungen für Zeiträume, die vor mehr als zwölf Monaten geendet haben, grundsätzlich ausgeschlossen sind.

2. Die Kosten für einen "Doorman" oder einen Concierge-Service stellen keine umlagefähigen Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 II. BV dar.

3. Eine Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft, wenn einzelne typische Hausmeistertätigkeiten (wie Gartenpflege, Winderdienst oder Hausreinigung) gesondert abgerechnet werden und daneben noch Hausmeisterkosten in nicht unerheblichem Umfang umgelegt werden, ohne zu erläutern, welche Tätigkeiten des Hausmeisters damit abgerechnet werden und ob und gegebenenfalls die Kosten für Instandsetzungs- und Verwaltungstätigkeiten herausgerechnet wurden.

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