Urteil Kosten für die Wartung von Rauchmeldern


Schlagworte

Kosten für die Wartung von Rauchmeldern; durch Modernisierung veranlasste Betriebskosten; Kosten der Überprüfung von Rauchmeldern als sonstige Betriebskosten; Wirtschaftlichkeitsgebot; Vergabe von Betriebskostenleistungen an Dritte; Verkehrssicherungspflicht

Leitsätze

1. Der Vermieter kann auch ohne eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung solche Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die nach Abschluss des Mietvertrages aufgrund einer Modernisierung entstanden sind.

2. Der erstmalige Einbau von Rauchmeldern ist eine Modernisierungsmaßnahme.

3. Die Kosten der Überprüfung von Rauchmeldern stellen sonstige Betriebskosten dar.

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