Urteil Kosten für die Wartung von Rauchmeldern
Schlagworte
Kosten für die Wartung von Rauchmeldern; durch Modernisierung veranlasste Betriebskosten; Kosten der Überprüfung von Rauchmeldern als sonstige Betriebskosten; Wirtschaftlichkeitsgebot; Vergabe von Betriebskostenleistungen an Dritte; Verkehrssicherungspflicht
Leitsätze
1. Der Vermieter kann auch ohne eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung solche Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die nach Abschluss des Mietvertrages aufgrund einer Modernisierung entstanden sind.
2. Der erstmalige Einbau von Rauchmeldern ist eine Modernisierungsmaßnahme.
3. Die Kosten der Überprüfung von Rauchmeldern stellen sonstige Betriebskosten dar.
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