Urteil Kosten des Rechtsstreits bei verfrühter Klageerhebung
Schlagworte
Kosten des Rechtsstreits bei verfrühter Klageerhebung; Zahlungsklage am letzten Tag der Zahlungsfrist; sofortige Anerkenntnis bei schriftlichem Vorverfahren; Verteidigungsanzeige
Leitsätze
1. Grundsätzlich besteht kein Anlass zur Klage im Sinne des § 93 ZPO, wenn der Beklagte weder in Verzug war noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat.
2. Setzt der Vermieter dem Mieter eine Zahlungsfrist, und erhebt er bereits am letzten Tag der Frist Zahlungsklage, so hat der Mieter für die Klage keinen Anlass gegeben.
3. Bei Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens ist ein Anerkenntnis auch dann noch "sofort" i. S. d. § 93 ZPO, wenn die vorherige Verteidigungsanzeige keinen Antrag auf Abweisung der Klage enthielt.
(Leitsatz 3 von der Redaktion)
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