Urteil Kosten des Rechtsstreits
Schlagworte
Kosten des Rechtsstreits; Erledigung in der Hauptsache; Räumungsklage; Zahlung in der Schonfrist
Leitsatz
Zahlt der Mieter innerhalb der Schonfrist im Räumungsklageverfahren nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs den rückständigen Mietzins, und führt diese Zahlung wegen eines geringfügigen Betrages nicht zur Befriedigung des Vermieters, so hat der Mieter die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, wenn die Parteien Erledigung des Räumungsanspruches in der Hauptsache erklären.
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