Urteil Kosten des Feuerwehranschlusses als „sonstige Betriebskosten“


Schlagworte

Kosten des Feuerwehranschlusses als „sonstige Betriebskosten“; Elektronikversicherung der Brandmeldeanlage; Kosten der Überwachungsanlage; Aufzugsnotruf; erstmaliger Notrufanschluss; Wartungskosten für Tore; Klimaanlage; Heizung und Aufzug; intransparente Klausel

Leitsätze

1. „Sonstige Betriebskosten" (z. B. Kosten der Überwachungsanlage) können in einem Formularmietvertrag auf den gewerblichen Mieter nur übergewälzt werden, wenn sie im Einzelnen benannt sind.

2. Die vertragliche Formulierung „sonstige Kosten im Zusammenhang mit Betrieb und Unterhaltung des Gebäudes" ist auch gegenüber dem Alleinmieter des Grundstücks in hohem Maße intransparent.

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