Urteil Kosten des ausgeschiedenen Beklagten
Schlagworte
Kosten des ausgeschiedenen Beklagten
Leitsätze
1. Nach der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Bekl. muß das Gericht über die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten des ursprünglichen Bekl. in entsprechender Anwendung von § 91 a Abs. 1 ZPO entscheiden.
2. Das Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO ist zulässig, wenn es auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist; die Frage, ob die Entscheidung lückenhaft ist, ist bei der Prüfung der Begründetheit des Urteilsergänzungsantrags zu entscheiden.
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