Urteil Kosten des abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens
Schlagworte
Kosten des abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens; Klagerücknahme; Kostengrundentscheidung
Leitsatz
Die Kosten des abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens werden nach Rücknahme der Klage im Hauptsacheverfahren von der Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO erfaßt.
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