Urteil Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr
Schlagworte
Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr; Berliner Stadtreinigungsbetriebe; BSR; Allgemeine Geschäftsbedingungen; unwirksame Zahlungsklausel; Einwand gegen Rechnung; Verweis auf Rückforderungsprozess; Billigkeit von Tarifen
Leitsätze
a) Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozessnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Dass die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Auslegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen.
b) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:
"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."
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