Urteil Kosten der Klagerücknahme bei Erfüllung nach Rechtshängigkeit
Schlagworte
Kosten der Klagerücknahme bei Erfüllung nach Rechtshängigkeit
Leitsatz
Nimmt der Kläger wegen Erfüllung des Anspruchs nach Rechtshängigkeit die Klage zurück, ist § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Kostentragungspflicht des Beklagten) nicht anwendbar, denn diese Vorschrift trifft allein die Erfüllung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit.
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