Urteil Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisungsbeschluss


Schlagworte

Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisungsbeschluss; Berufung; Rücknahme

Leitsatz

Bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO trägt der Anschlussberufungsführer die Kosten der Anschlussberufung - anders als bei Rücknahme der Berufung - anteilig.

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