Urteil Kosten, außergerichtliche
Schlagworte
Kosten, außergerichtliche; sofortige weitere Beschwerde; Wiedereinsetzung; Anordnung; Erstattung; Zurückweisung
Leitsatz
Hat ein Beteiligter nach Ablauf der Frist des § 22 Abs. 1 FGG sofortige weitere Beschwerde eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und angekündigt, das Rechtsmittel werde erst nach Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung begründet, so entspricht es billigem Ermessen, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, wenn er nach Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsgesuches die weitere Beschwerde zurücknimmt.
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