Urteil Kosten der Zwangsvollstreckung, Notwendigkeit der Kosten


Schlagworte

Kosten der Zwangsvollstreckung, Notwendigkeit der Kosten

Leitsatz

Gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Notwendig sind Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte.

(Leitsatz der Redaktion)

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