Urteil Kosten der Graffitibeseitigung als sonstige Betriebskosten, konkludente Betriebskostenerweiterung


Schlagworte

Kosten der Graffitibeseitigung als sonstige Betriebskosten, konkludente Betriebskostenerweiterung

Leitsatz

Die Kosten für die regelmäßige Graffitibeseitigung stellen sonstige Betriebskosten gem. § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung dar, die durch mehrfache Zahlung als konkludent vereinbarte sonstige Betriebskosten anzusehen sind.

(Leitsatz der Redaktion)

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