Urteil Kosten der Graffitibeseitigung als sonstige Betriebskosten, konkludente Betriebskostenerweiterung
Schlagworte
Kosten der Graffitibeseitigung als sonstige Betriebskosten, konkludente Betriebskostenerweiterung
Leitsatz
Die Kosten für die regelmäßige Graffitibeseitigung stellen sonstige Betriebskosten gem. § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung dar, die durch mehrfache Zahlung als konkludent vereinbarte sonstige Betriebskosten anzusehen sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?
Der DoReMi-Zugang bietet Ihnen unbeschränkten Zugriff auf alle Dokumente.
nur
5,- €
/ Monat
