Urteil Kosten
Schlagworte
Kosten; Gartenpflege; Betriebskosten; Umlage; Heckenschneiden
Leitsatz
Der Vermieter kann die ihm entstandenen Kosten der Gartenpflege nur insoweit als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, als es sich um erforderliche Arbeiten zu üblichen Preisen handelt.
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