Urteil Korrekturverfahren nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV auch bei im Estrich liegenden und nicht isolierten Rohren


Schlagworte

Korrekturverfahren nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV auch bei im Estrich liegenden und nicht isolierten Rohren; Heizkostenabrechnung

Leitsatz

Wird bei einer Einrohrheizung nur ein geringer Teil der Wärme von den Heizkörpern abgegeben (hier: 20 %), und erfolgt die Abgabe der übrigen Wärme durch die Heizungsrohre, so ist das Korrekturverfahren nach der VDI 2077 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV analog auch dann anzuwenden, wenn die Rohre unisoliert im Estrich verlegt sind.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

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