Urteil Korrektur einer fehlerhaften Kostenentscheidung, pauschaler Gegenstandswert


Schlagworte

Korrektur einer fehlerhaften Kostenentscheidung, pauschaler Gegenstandswert

Leitsatz

Die Gerichtskostenfreiheit und die Normierung eines unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände pauschalen Gegenstandswertes von 5.000 Euro in § 6 Abs. 3 VZOG sollen erkennbar gewährleisten, dass die Beteiligten bei Streitigkeiten um die Zuordnung zahlreicher oder wertvoller Vermögensgegenstände nicht durch das Kostenrisiko davon abgehalten werden, ihre Ansprüche geltend zu machen und durchzusetzen.

(Leitsatz der Redaktion)

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