Urteil Koppelungsverbot von Grundstückskauf/- verkauf und Architektenleistungen
Schlagworte
Koppelungsverbot von Grundstückskauf/- verkauf und Architektenleistungen
Leitsätze
a) Verpflichtet sich der Erwerber eines Grundstücks im Kaufvertrag, die auf eigenes Risiko erbrachte Baugenehmigungsplanung eines Architekten zu vergüten, ist die Vereinbarung auch dann gemäß Art. 10 § 3 MietRVerbG unwirksam, wenn der Erwerber die Planung nicht verwerten muß (im Anschluß an BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 24/82 = BauR 1983, 93 = NJW 1983, 227).
b) Ein Vertrag, in dem der Veräußerer des Grundstücks dem Architekten verspricht, darauf hinzuwirken, daß der Erwerber ihm die im Rahmen der Bebauung zu vergebenden Architektenleistungen in Auftrag geben wird, ist nicht ohne weiteres unwirksam.
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